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Die Bestimmung in § 7 Abs. 2 ermächtigt die Länder zur Schaffung gemeinsamer Gerichte oder Ausdehnung von Gerichtsbezirken über Landesgrenzen hinaus. Die Norm ermächtigt aber nicht zu einer Zentralisierung für das gesamte Bundesgebiet. Damit soll praktischen Bedürfnissen – etwa bei ansonsten sehr kleinen Gerichten – entsprochen werden können. Gerade im Bereich der knappschaftlichen Versicherung hätten solche Vereinbarungen der Spezialisierung der Richter und damit der Qualität der Entscheidungen dienen können. Aufgrund der abnehmenden Bedeutung im Bereich der knappschaftlichen Versicherung ist dieser Grund entfallen. In der Praxis ist davon – bezüglich der Sozialgerichte – bisher kein Gebrauch gemacht worden. Derartige Vereinbarungen wären durch entsprechende Staatsverträge zwischen den beteiligten Ländern zu treffen.

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