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Arbeitsüberlastung ist nicht geeignet, Fristversäumnisse zu entschuldigen. Eine bestehende Arbeitsüberlastung muss der Berechtigte bei seinen Vorkehrungen zur Fristeinhaltung in seine Überlegungen einbeziehen (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 15.11.2010, L 2 SF 218/10).
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