Rz. 12

Die Vorschrift i.d.F. des Gesetzes v 5.10.2021 (dazu Rz. 10a) ist wie folgt strukturiert:

§ 65a Abs. 1 Satz 1 HS 1 legt fest, welche Dokumente die Beteiligten elektronisch bei Gericht einreichen können. § 65a Abs. 1 Satz 1 HS 2 ergänzt dies dahin, dass auch Dritte die dort genannten Unterlagen dem Gericht elektronisch übermitteln können.

Nach § 65a Abs. 2 Satz 1 muss das elektronische Dokument zur Bearbeitung geeignet sein. Fehlt es daran, ist der Absender hierauf unverzüglich hinzuweisen (§ 65a Abs. 6 Satz 1 HS 1). § 65a Abs. 2 Satz 2 ermächtigt die Bundesregierung, die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technische Rahmenbedingungen durch Rechtsverordnung zu bestimmen.

§ 65a Abs. 3 betrifft die Sicherheit. Hierzu definiert die Vorschrift zwei Signaturvarianten. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein (Variante 1) oder von dieser signiert und auf einem sicheren Übertragungsweg eingereicht werden (Variante 2).

§ 65a Abs. 4 legt in den Nr. 1 bis 6 die sicheren Übertragungswege fest.

§ 65a Abs. 5 Satz 1 erklärt, wann ein elektronisches Dokument eingegangen ist. Dieser Zeitpunkt ist dem Absender automatisiert zu bestätigen (§ 65a Abs. 5 Satz 2). § 65a Abs. 5 Satz 3 stellt klar, dass die Vorschriften dieses Gesetz über die Beifügung von Abschriften für die übrigen Beteiligten nicht anzuwenden sind.

§ 65a Abs. 6 bestimmt, was daraus folgt, wenn ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet ist. Dem Gericht obliegt es, dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs unverzüglich mitzuteilen. Sofern der Absender das Dokument hierauf unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt, gilt es als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen.

§ 65a Abs. 7 regelt, unter welchen Voraussetzungen eine vorgeschriebene handschriftliche Unterzeichnung durch den Richter oder den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle durch eine elektronische Aufzeichnung ersetzt werden kann.

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