Rz. 17

Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen sind während der Verhandlung unzulässig (§ 169 Satz 2 GVG). Darüber hinaus sieht das deutsche Recht ein spezifisches Recht zur Fotoberichterstattung im Zusammenhang mit einer Gerichtsverhandlung für Journalisten nicht vor, verbietet die Fotoberichterstattung aber auch nicht (so zutreffend EGMR, Entscheidung v. 30.6.2015, 49849/08, EuGRZ 2016 S. 28; zu einem Fotografierverbot ausführlich OLG Stuttgart, Beschluss v. 22.9.2016, 2 Ws 140/16, NStZ-RR 2016 S. 383). Die Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift hat das BVerfG bestätigt (BVerfG, Beschluss v. 24.1.2001, 1 BvR 2623/95, 1 BvR 622/99, BVerfGE 103 S. 44 = DVBl 2001 S. 456). Es meint allerdings, dass die in § 169 GVG vorgesehene "Saalöffentlichkeit" das öffentliche Interesse an Medienberichterstattung für sich allein nicht stets in hinreichendem Umfang sichere (BVerfG, Beschluss v. 19.12.2007, 1 BvR 620/07, BVerfGE 119 S. 309 = NJW 2008 S. 977). Bilder vom Gerichtssaal und den darin handelnden Personen einschließlich der "begleitenden Geräuschkulisse" seien seit langem zum typischen Inhalt der Gerichtsberichterstattung im Fernsehen geworden und prägten entsprechende Erwartungen der Fernsehzuschauer. Dementsprechend sei von einer grundsätzlichen Öffnung des Zeitraums vor Beginn und nach Schluss einer mündlichen Verhandlung sowie in den Verhandlungspausen für Medien unter Einschluss der Möglichkeit des Einsatzes von rundfunkspezifischen Aufnahme- und Verbreitungstechniken auszugehen. Diese Erwägung des BVerfG überzeugt eher weniger, denn insoweit bestimmt die "normative Kraft des Faktischen" die Rechtslage, ein dem Recht eher fremder Ansatz.

 

Rz. 18

Sofern der Vorsitzende die Rundfunkberichterstattung durch sitzungspolizeiliche Anordnungen beschränkt (§ 176 GVG), hat er deren Bedeutung für die Gewährleistung öffentlicher Wahrnehmung und Kontrolle von Gerichtsverhandlungen einerseits und die einer Berichterstattung entgegenstehenden Interessen andererseits zu beachten. Für die Gewichtung des Informationsinteresses der Öffentlichkeit ist der Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens bedeutsam: als entgegenstehende Interessen kommen insbesondere die allgemeinen Persönlichkeitsrechte der Beteiligten, der Anspruch auf ein faires Verfahren sowie die ungestörte Wahrheits- und Rechtsfindung in Betracht (hierzu ausführlich OLG Stuttgart, Beschluss v. 22.9.2016, 2 Ws 140/16, NStZ-RR 2016 S. 383: Fotografierverbot im Sitzungssaal).

 

Rz. 19

Geboten ist eine hochkomplexe Abwägung. Sitzungspolizeiliche Anordnungen nach § 176 GVG, mit denen die Anfertigung von Bild- und Fernsehaufnahmen im Sitzungssaal am Rande der Hauptverhandlung eingeschränkt wird, greifen in den Schutzbereich der Pressefreiheit ein (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG). Daher bedarf es konkreter Gründe zum Schutz der Verfahrensbeteiligten, eines ungestörten Verlaufs der Sitzung oder der Bedingungen für eine ungestörte Wahrheits- und Rechtsfindung (vgl. BVerfG, Beschluss v. 31.7.2014, 1 BvR 1858/14,NJW 2014 S. 3013). Insoweit meint das BVerfG, das Informationsinteresse der Öffentlichkeit sei regelmäßig nicht allein auf die Angeklagten und die ihnen zur Last gelegten Taten gerichtet, sondern auch auf die Personen, die als Mitglieder des Spruchkörpers an der Rechtsfindung im Namen des Volkes mitwirkten (vgl. BVerfG, Beschluss v. 19.12.2007, 1 BvR 620/07, BVerfGE 119 S. 309, 322). Dabei hätten im Gerichtsverfahren infolge ihres öffentlichen Amtes oder in anderer Position als Organ der Rechtspflege im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehende Personen allerdings nicht in gleichem Ausmaße einen Anspruch auf Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte wie eine von dem Verfahren betroffene Privatperson oder wie anwesende Zuhörer. Auch ihnen könne Anspruch auf Schutz zustehen, etwa wenn Veröffentlichungen von Abbildungen eine erhebliche Belästigung oder eine Gefährdung ihrer Sicherheit durch Übergriffe Dritter bewirken könnten (vgl. BVerfG, Beschluss v. 19.12.2007, 1 BvR 620/07, BVerfGE 119 S. 309, 323 f.). Ein Interesse der Richter und ehrenamtlichen Richter, in ihrer Person nur durch die in der Sitzung Anwesenden wahrgenommen zu werden, verneint das BVerfG für den Regelfall angesichts der Bedeutung des Grundsatzes der Öffentlichkeit für ein rechtsstaatliches Verfahren folgerichtig ausdrücklich (BVerfG, Beschluss v. 11.12.2007, 1 BvR 3129/07; BVerfG, Beschluss v. 15.3.2007, 1 BvR 620/07, DVBl 2007 S. 496 = NJW-RR 2007 S. 986; vgl. auch BVerfG, Beschluss v. 3.4.2009, 1 BvR 654/09, NJW 2009 S. 2117).

 

Rz. 20

Die bloße Lästigkeit der Anwesenheit von Presse und Rundfunk als solche und damit notwendig verbundene untergeordnete Auswirkungen auf den Verfahrensablauf rechtfertigten demgegenüber das Verbot nicht, Bildaufnahmen zu erstellen, so das BVerfG weiter. Soweit der Vorsitzende zur Begründung der Anordnung darauf verweise, es beeinträchtige den Sitzungsablauf erheblich, wenn an jedem Sitzungstag erst abgewartet werden müsse, bis Fotografen und Kameraleute ihre Aufnahmen been...

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