Rz. 2

Zu den Fragen der Zulassung nach Vertragsarztrecht i. S. d. Abs. 1 gehören Streitigkeiten um die Zulassung, die Entziehung der Zulassung, das Ruhen der Zulassung gemäß § 95 Abs. 5 SGB V, § 26 Abs. 1 Ärzte-ZV, § 26 Abs. 1 Zahnärzte-ZV und die Feststellung des Endes der Zulassung nach § 95 Abs. 7 SGB V, § 28 Ärzte-ZV, § 28 Zahnärzte-ZV. Örtlich zuständig ist das Sozialgericht am Vertragsarztsitz, am Vertragszahnarztsitz, am Psychotherapeutensitz.

 

Rz. 3

Nun wird klargestellt, dass auch Streitigkeiten um die Ermächtigung eines Arztes zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung dazu zählen. Dies war nach der bisherigen Fassung umstritten.

 

Rz. 4

Nicht zu den Fragen der Zulassung gehören Streitigkeiten um die Anordnung des Ruhens der Zulassung als Disziplinarmaßnahme nach § 81 Abs. 5 SGB V sowie Arztregistersachen, Bildung und Abgrenzung von Zulassungsbezirken, Ausschreibung von Vertrags(zahn)arztsitzen, Bedarfsplanung sowie Über- und Unterversorgung. Sie gehören zu den anderen Vertragsarztangelegenheiten i. S. d. Abs. 2.

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