Rz. 5

Maßgeblich für die örtliche Zuständigkeit ist zunächst bei der juristischen Person der Sitz, bei der natürlichen Person der Wohnsitz des Klägers zur Zeit der Klageerhebung, in Ermangelung dessen ist der Aufenthaltsort des Klägers maßgeblich.

 

Rz. 6

Sitz einer juristischen Person ist der durch Satzung oder Gesetz bestimmte Ort. Gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 ist der Sitz des Klägers maßgeblich, wenn es sich um eine juristische Person des Privatrechts handelt oder wenn Kläger und Beklagte juristische Personen des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts sind. § 57 Abs. 1 Satz 2 greift dann nicht ein.

 

Rz. 7

Wohnsitz ist der Ort, an dem eine natürliche Person ihre Wohnung unter solchen Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird (§ 30 Abs. 3 Satz 1 SGB I). Gemäß § 7 BGB begründet eine Person an dem Ort ihren Wohnsitz, wo sie sich ständig niederlässt. Der Wohnsitz kann gleichzeitig an mehreren Orten bestehen. Der Wohnsitz wird aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben.

 

Rz. 8

Aufenthaltsort ist der Ort, an dem eine natürliche Person sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass sie an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt (§ 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I). Dabei kann es sich um den vorübergehenden Aufenthalt in einem Krankenhaus, einer Heil- oder Pflegeanstalt oder in einer Justizvollzugsanstalt handeln.

 

Rz. 9

Der Kläger kann wahlweise bei dem Sozialgericht Klage erheben, das für den Beschäftigungsort (vgl. die Definition in § 9 SGB IV) zuständig ist. Es muss sich um eine abhängige Beschäftigung handeln. Die einmal getroffene Wahl stellt eine Prozesshandlung dar und ist nicht widerrufbar.

 

Rz. 9a

Sind bei Klageerhebung der Beschäftigungsort, Wohnsitz und Aufenthaltsort des Klägers unbekannt, bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach deren letzten Wohnsitz (BSG, Beschluss v. 2.4.2009, B 12 SF 8/08 S, SozR 4-1500 § 58 Nr. 8 = NJW 2010, S. 1165).

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