Rz. 17

Obwohl § 55 keine § 42 Abs. 2 VwGO und § 41 Abs. 2 FGO entsprechende Regelung enthält, gilt der Subsidiaritätsgrundsatz auch für die sozialgerichtliche Feststellungsklage. Die Feststellungsklage ist insbesondere dann unzulässig, wenn sie eine Umgehung der prozessualen Voraussetzungen zur Erhebung der Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage bedeuten würde (BSG, Urteil v. 5.10.2006, B 10 LW 4/05 R, RdL 2007 S. 78). Eine mehrfache Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtschutzes soll vermieden werden. Das Gericht soll in der gleichen Sache nicht zunächst durch die Feststellungsklage und anschließend durch eine Gestaltungsklage in Anspruch genommen werden. Der Subsidiaritätsgrundsatz erfährt eine bedeutsame Ausnahme: Er gilt dann nicht, wenn die Feststellung gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ergehen soll. Dann geht die allgemeine Auffassung davon aus, dass diese angesichts ihrer Bindung an Gesetz und Recht die gerichtliche Feststellung umsetzen wird und es eines vollstreckbaren Verpflichtungs- oder Leistungsurteils nicht bedarf (BSG, Urteil v. 27.10.2009, B 1 KR 4/09 R, BSGE 105, 1 = GesR 2010, 263).

 

Rz. 18

Die Feststellungsklage ist erst dann zulässig, wenn der Kläger zuvor die Feststellung bei dem Sozialleistungsträger beantragt und ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat (BSG, SozR 1500 § 55 Nr. 27). Lediglich im Falle der Untätigkeit der Behörde kann unmittelbar – ohne vorherige Untätigkeitsklage i. S. d. § 88 – Feststellungsklage erhoben werden.

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