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Die Anfechtung der Wahlen zu den Selbstverwaltungsorganen der Sozialversicherungsträger ist in § 57 Abs. 2 SGB IV geregelt. Danach können die zur Einreichung von Vorschlagslisten berechtigten Personen und Vereinigungen, der Bundeswahlbeauftragte und der zuständige Landeswahlbeauftragte die Wahl durch Klage gegen den Versicherungsträger anfechten. Klageziel ist die Ungültigerklärung der Wahl. Zusätzlich zu den sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Feststellungsklage sind weitere Voraussetzungen normiert. Die in §§ 48b und 48c SGB IV vorgesehene Beschwerde ist Prozessvoraussetzung. Ferner sieht § 57 Abs. 3 SGB IV eine Klagefrist von einem Monat vor.

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