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Vorbeugender Rechtschutz gegen einen künftigen Verwaltungsakt kommt ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn effektiver Rechtschutz ansonsten nicht gewährleistet wäre. Dies ist dann denkbar, wenn mit dem Erlass des Verwaltungsakts ein nicht wieder gutzumachender Schaden entstünde (BSGE 69 S. 256). Grundsätzlich muss jedoch der Erlass des Verwaltungsakts abgewartet werden. Das LSG Rheinland-Pfalz hat die vorbeugende Klage auf Feststellung der Geltung von Unfallverhütungsvorschriften für zulässig erachtet (Breithaupt 1993 S. 542).

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