Rz. 2

Gegenstand der Feststellungsklage ist die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses. Gegenstand der Feststellung muss jedoch nicht das Rechtsverhältnis im umfassenden Sinne sein. Zulässig ist es auch, auf Feststellung einzelner Rechte und Pflichten zu klagen, die auf dem Rechtsverhältnis beruhen und die vom Inhalt des Rechtsverhältnisses abhängen. Das Rechtsverhältnis muss konkretisiert sein. Rechtspositionen und Rechtszustände müssen sich zu einem Rechtsverhältnis verdichtet haben. Das Rechtsverhältnis braucht nicht notwendigerweise zwischen den Prozessbeteiligten bestehen; ein gegenüber einem Dritten bestehendes Rechtsverhältnis kann ausreichen. Das Rechtsverhältnis muss grundsätzlich gegenwärtig bestehen. Ein in der Vergangenheit liegendes Rechtsverhältnis kommt nur dann in Betracht, wenn daraus Rechtfolgen hergeleitet werden können, die in die Gegenwart hineinreichen. Ein künftiges Rechtsverhältnis kann nur dann Gegenstand der Feststellungsklage sein, wenn die besonderen Voraussetzungen der vorbeugenden Feststellungsklage gegeben sind.

 

Rz. 3

Die Elementenfeststellungsklage ist grundsätzlich unzulässig (BSG, Urteil v. 22.5.1974, 5 RKn 7/73 = BSGE 37 S. 247). Unzulässig ist daher, auf Feststellung bestimmter Vorfragen oder Rechtsfragen zu klagen, z. B. auf Feststellung der Anrechenbarkeit einer Ersatzzeit, isolierte Feststellung des Eintritts von Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit, eines bestimmten Geburtstages im Rentenversicherungskonto (BSG, SozR 3-2600 § 149 Nr. 3). Unzulässig ist auch die Klage auf Feststellung der Gültigkeit einer Rechtsnorm (BSG, Urteil v. 25.2.1966, 3 RK 38/65 = BSGE 24 S. 266) oder eines Gesamtvertrags (BSG, Urteil v. 1.7.1992, 14a/6 RKa 1/90 = BSGE 71 S. 42). Das SGG sieht ein Normenkontrollverfahren nicht vor; eine § 47 VwGO entsprechende Vorschrift gibt es nicht. In Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung eine Elementenfeststellungsklage dann für zulässig erachtet, wenn nur auf diese Weise effektiver Rechtschutz gewährleistet werden kann.

 

Rz. 4

Begehrt der Kläger eine Statusfeststellung, z. B. die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft (BSG, SozR 3-1300 § 44 Nr. 3), die Zulassung als Vertragsarzt, so hat die zuständige Behörde dies durch Verwaltungsakt festzustellen. Daher ist in diesen Fällen nicht die Feststellungsklage, sondern die Verpflichtungsklage die richtige Klageart.

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