Rz. 41

 

Rechtsanwalt ...

An das

Sozialgericht ...

(Anschrift)

Klage

des Schweißers ...

(Anschrift)

- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt ... -

gegen

die Bundesagentur für Arbeit,

vertreten durch ...,

(Anschrift)

Namens und in Vollmacht des Klägers erhebe ich Klage und beantrage,

den Sperrzeitbescheid der Beklagten vom 14.2.2011 und den Widerspruchsbescheid vom 19.5.2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger ab 9.12.2010 Arbeitslosengeld zu gewähren.

Begründung:

Der Kläger meldete sich am 9.12.2010 arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Mit Bescheid vom 14.2.2010 lehnte die Beklagte den Antrag ab und setzte eine Sperrzeit von zwölf Wochen fest. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe durch vertragswidriges Verhalten Anlass zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegeben. Der Kläger sei mehrfach unentschuldigt nicht zur Arbeit erschienen. Dies habe die Arbeitgeberin veranlasst, die Kündigung auszusprechen.

Der Kläger war zuvor bei der X-GmbH & Co. KG in ... beschäftigt. Sie kündigte das Arbeitsverhältnis zum 8.12.2010 und gab als Begründung an, er sei am 19.10., am 27.10. und dann wieder am 13.11.2010 jeweils erheblich zu spät zur Arbeit erschienen. In allen drei Fällen habe er keine Entschuldigungsgründe vorgebracht. Diese Darstellung ist falsch. Der Kläger musste am 19.10. und 27.10. jeweils wegen starker Magenschmerzen den Hausarzt aufsuchen. Er rief an beiden Tagen jeweils vom Arzt aus an und teilte mit, dass er sich verspäten werde.

Beweis: Zeugnis der Arzthelferin ..., (Anschrift)

Am 13.11.2010 hatte der Kläger vergessen, den Wecker zu stellen und wachte daher erst gegen 6.30 Uhr auf. Obwohl er sich beeilte, erreichte er erst ca. 30 Minuten nach Arbeitsbeginn seinen Arbeitsplatz. Er entschuldigte sich sofort bei seinem Vorarbeiter wegen des Versehens. Dieser nahm die Entschuldigung an.

Beweis: Zeugnis des Vorarbeiters ..., (Anschrift)

Die geschilderten Vorfälle gaben dem Arbeitgeber keinesfalls Anlass, das Arbeitsverhältnis zu kündigen, zumal eine Abmahnung nicht stattgefunden hat. Der Kläger brauchte deshalb damit zu rechnen, dass sein Verhalten derart schwerwiegende Folgen haben würde. Folglich fehlt es an den Voraussetzungen für die Festsetzung einer Sperrzeit, stattdessen ist die Beklagte verpflichtet, dem Kläger antragsgemäß Arbeitslosengeld zu gewähren.

gez. Rechtsanwalt

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