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Die Ermessensprüfung kann ergeben, dass nur eine einzige ermessensgerechte Entscheidung in Betracht kommt, bzw. dass das Ermessen nur in einem bestimmten Sinne ausgeübt werden kann. Dies wird als Ermessensreduzierung auf Null oder Ermessensschrumpfung bezeichnet (vgl. dazu BSG, Urteil v. 18.8.1983, 11 RZLw 1/82 = BSGE 55 S. 250, 254; BSG, Urteil v. 9.9.1986, 11a RA 2/85 = BSGE 60 S. 240).

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