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Als Ermessensfehler kommen Ermessensüberschreitung und Ermessensfehlgebrauch in Betracht. Das Verbot der Ermessensüberschreitung bindet den Sozialleistungsträger an den vom Gesetz bei der Ermessensbetätigung gezogenen Rahmen und untersagt ihm, Entscheidungen zu treffen, die gesetzlich nicht vorgesehen sind. Die Ermessensunterschreitung stellt ebenso einen Ermessensfehler dar. Sie kommt in Betracht, wenn der Sozialleistungsträger den eingeräumten Ermessensspielraum nicht erkennt oder zu gering einschätzt und von dem gesetzlich vorgesehenen Ermessen keinen Gebrauch macht (BSGE 2 S. 148). Das Verbot des Ermessensfehlgebrauchs oder Ermessensmissbrauchs verpflichtet den Sozialleistungsträger, sich von sachlichen und zweckgerechten Erwägungen leiten zu lassen und vom Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigungsgrundlage entsprechenden Weise Gebrauch zu machen.

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