Rz. 16

Im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung wird oftmals allein um Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall oder um Anerkennung einer Erkrankung als Berufskrankheit gestritten. Richtige Klageart ist nach der Auffassung des für die gesetzliche Unfallversicherung zuständigen 2. Senats des BSG die Anfechtungs- und Feststellungsklage (BSG, Urteil v. 5.9.2006, B 2 U 24/05 R, SozR 4-2700 § 8 Nr. 18 = USK 2006 S. 61). Dies gilt nach Auffassung des 2. Senats auch für den Fall, dass der Kläger neben der Anerkennung als Versicherungsfall gemäß § 44 SGB X die Aufhebung eines bestandskräftigen ablehnenden Bescheids begehrt. Nach anderer Auffassung bedarf es zusätzlich eines Leistungs- oder Verpflichtungsantrags hinsichtlich der Aufhebung des bestandskräftigen Ablehnungsbescheids (BSG, Urteil v. 5.11.1997, 9 RV 4/96, BSGE 81 S. 150 = Breithaupt 1998 S. 606; BSG, Urteil v. 20.4.1983, 5a RknU 2/81, BSGE 55 S. 87 = SozR 1300 § 44 Nr. 4; Ulmer, in: Hennig, SGG § 54 Rn. 106).

 

Rz. 17

Der Klageantrag sollte bei der Anfechtungs- und Feststellungsklage lauten, den Bescheid (die Bescheide) des Beklagten vom ... und den Widerspruchsbescheid vom ... aufzuheben und festzustellen, dass der am ..... erlittene Unfall ein Arbeitsunfall war.

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