Rz. 1

Die Systematik des SGG zur Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage entspricht derjenigen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Lediglich die Diktion ist anders und auf die unterschiedliche Situation zugeschnitten: Während im Verwaltungsgerichtsprozess in den weitaus meisten Streitsachen der Rechtsschutz gegen Maßnahmen der Eingriffsverwaltung im Vordergrund steht, wird im sozialgerichtlichen Verfahren meist um Sozialleistungen gestritten, zu deren Gewährung die Sozialleistungsträger verpflichtet sind, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Ermessensleistungen bilden die Ausnahme. Die Regelungen in §§ 54 und 55 sind nicht abschließend. Weitere Regelungen zu speziellen Klagearten sind in § 88 SGG (Untätigkeitsklage) und § 57 SGB IV enthalten.

 

Rz. 2

Ebenso wie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist der Kläger nicht verpflichtet, die Klageart zu benennen, er soll lediglich einen bestimmten Antrag stellen (§ 92 Satz 1). Das Gericht entscheidet über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein (§ 123).

Die Vorschrift ist seit der Entstehung unverändert geblieben.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge