Rz. 7

In sozialgerichtlichen Verfahren ist vielfach Amts- bzw. Rechtshilfe im Ausland erforderlich. Neben der Vernehmung von im Ausland lebenden Zeugen ist die Einholung von Sachverständigengutachten im Ausland oder die Beiziehung medizinischer Unterlagen zu nennen. Da das Haager Übereinkommen v. 1.3.1954 über den Zivilprozess wie auch das Haager Übereinkommen über die Beweisaufnahme v. 18.3.1970 auch unter Berücksichtigung der (General-)Verweisungsvorschrift in § 202 nicht auf die Verfahren vor den Sozialgerichten anwendbar sind (Schmidt, in: Hennig, SGG, 3. Aufl., 2013, § 5 Rz. 23; a. A. Scholz, a. a. O., § 5 Rz. 15, der eine entsprechende Anwendung für geboten hält), bleibt nur die Möglichkeit, auf diplomatischem Wege (durch Vermittlung der obersten Dienstbehörde und des Auswärtigen Amtes über die jeweilige Auslandsvertretung) Hilfe zu erbitten, soweit nicht in Sozialversicherungsabkommen oder in EG-Verträgen etwas anderes vereinbart ist.

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