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Rechtshilfe ist das Ersuchen an ein (anderes) Gericht mit der Bitte um Durchführung richterlicher Handlungen. Dabei handelt es sich häufig um die Tätigkeit eines Gerichts für ein anderes Gericht. Jedoch fällt unter Rechtshilfe auch das Ersuchen einer Behörde (Versicherungsträgers) an das Sozialgericht, eine Person als Zeugen zu hören, denn insoweit wird um die Durchführung einer richterlichen Handlung ersucht. Die wichtigsten Fälle der Rechtshilfe sind das Ersuchen um Zeugenvernehmung oder Anhörung eines Beteiligten; dagegen kommt es selten vor, dass um die Vernehmung eines Sachverständigen oder die Augenscheinnahme gebeten wird. Die Zweckmäßigkeit eines Rechtshilfeersuchens ist vom ersuchenden Gericht jedoch sorgfältig zu prüfen. Denn es wird der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme und damit die Möglichkeit der Beweiswürdigung eingeschränkt. Örtlich zuständig ist das Sozialgericht, in dessen Bezirk die ersuchte Rechtshilfe vorgenommen werden soll. Nur in Ausnahmefällen kann das Rechtshilfeersuchen an das Amtsgericht gerichtet werden. Der Gesetzgeber hat die grundsätzliche Zuständigkeit des Sozialgerichts deshalb bestimmt, weil die erbetene Handlung (z. B. die Zeugenvernehmung) effektiver von Richtern durchgeführt wird, die über entsprechende Sachkunde verfügen. So kann ein Richter, der Vorsitzender einer Kammer für Angelegenheiten der Rentenversicherung ist, eine Beweisaufnahme über die Entrichtung von Rentenversicherungsbeiträgen wegen seiner Sachkenntnis gezielter durchführen als ein Amtsrichter, der hauptamtlich Mietangelegenheiten bearbeitet. Dem Rechtsmittelersuchen ist ein Beweisbeschluss beizufügen, der die Beweisfragen bezeichnet. Das Rechtsmittelersuchen ist als prozessleitende Verfügung i. S. v. § 172 Abs. 2 von den Beteiligten nicht mit der Beschwerde anfechtbar. Insoweit ist § 172 gegenüber § 159 GVG lex specialis. Anders verhält es sich beim ersuchenden Gericht. Dies hat die Möglichkeit des Rechtsbehelfes gemäß § 159 GVG. Darüber hinaus kann es sinnvoll sein, in einem Anschreiben bestimmte Tatsachenfeststellungen und Rechtsansichten mitzuteilen. Denn es muss für das ersuchte Gericht ohne eingehende Befassung möglich sein, dem Ersuchen nachzukommen (BAG, Beschluss v. 16.1.1991, 4 AS 7/90).

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