Rz. 2

Unter Amtshilfe versteht man die Hilfe (Unterstützung), die jede Behörde (Gericht – soweit eine Handlung begehrt wird, die nicht Richtern vorbehalten ist) in ihrer Funktion als Behörde einer anderen Behörde oder einem anderen Gericht leistet, um es der ersuchenden Behörde zu ermöglichen oder zu erleichtern, seine Amtshandlungen vorzunehmen. Das ist z. B. die Bereitstellung von Räumlichkeiten oder Personal, die Übersendung von Akten, Erteilung von Auskünften usw. Soweit Auskünfte aus Akten verlangt werden, die anhängige Verfahren betreffen, entscheidet der zuständige Spruchkörper, nicht die Gerichtsleitung. Ein Ersuchen um Amtshilfe setzt aber immer zwingend voraus, dass bei der ersuchenden Behörde ein Verwaltungsverfahren anhängig ist und es der ersuchenden Behörde mit eigenen Mitteln nicht oder nur mit nicht vertretbarem Aufwand möglich ist, die ersuchte Handlung selbst vorzunehmen. Die ersuchte Behörde kann die Amtshilfe nur unter den Voraussetzungen von § 4 Abs. 2 SGB X bzw. § 5 Abs. 2 VwVfG ablehnen; § 158 GVG findet auf die Amtshilfe keine Anwendung. Wenn die ersuchte Behörde die Gewährung von Amtshilfe ablehnt, sind nur formlose Rechtsbehelfe (Scholz, in: Roos/Wahrendorf, SGG, § 5 Rz. 13; a. A. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, § 5 Rz. 5) wie die Dienstaufsichtsbeschwerde gegeben (anders bei der Ablehnung der Rechtshilfe).

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