Rz. 5

Hinsichtlich einer Vorlage wegen grundsätzlicher Bedeutung besteht keine Verpflichtung, sondern sie steht allein im Ermessen des erkennenden Senats. Der Senat kann nicht zu einer Vorlage gezwungen werden. Die Beteiligten haben kein Recht auf eine entsprechende Vorlage. Gleichzeitig hat aber der Große Senat seinerseits das Recht, in eine Prüfung einzutreten, ob die ihm vorgelegte Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist (Kissel, SGG, § 137 Rz. 8). Soweit er dies verneint, kann er das Ersuchen zurückweisen (BT-Drs. 11/3621 S. 55; Zeihe, SGG, § 41 Rz. 18b; Rohwer/Kahlmann, SGG, § 41 Rz. 18; Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, § 41 Rz. 17). Grundsätzlich ist eine Rechtsfrage dann, wenn sie über die vorliegende Rechtssache hinaus in einem möglichen größeren Kreis von Rechtssachen gleichermaßen auftreten kann. Insoweit wird auch auf die Kommentierung zu § 160 verwiesen. Die grundsätzliche Bedeutung kann auch dann bejaht werden, wenn die Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des BSG nicht in den tragenden Gründen, sondern lediglich in obiter dicta unterschiedlich beantwortet worden ist (BSG, Beschluss v. 18.11.1980, GS 3/79).

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