Rz. 2

Durch die Verweisung auf § 31 wird auch für das Bundessozialgericht bestimmt, dass Senate für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Arbeitsförderung, einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit (hinsichtlich der ehrenamtlichen Richter vgl. § 10 und die dortige Kommentierung) sowie des sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts zu bilden sind. Da § 31 i. d. F. des 7. SGGÄndG – ebenso wie § 10 – daneben die Bildung von Senaten für Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des SGB IX und des AsylbLG vorschreibt, sind entsprechende Fachsenate auch beim BSG zu bilden. Dies gilt auch für die Bildung eines Senates für Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens. Darüber bestimmt § 40 Satz 2, dass zwingend auch ein Senat für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts zu errichten ist. Die Kompetenzkonflikte zwischen dem Vertragsarzt- und Krankenversicherungsrecht hat der Gesetzgeber durch § 10 Abs. 2 Satz 2 deutlich verringert. Darüber hinaus haben die betroffenen Senate des Bundessozialgerichts die Problematik durch einen gemeinsamen zusammenfassenden Standpunkt weiter bzw. völlig entschärft (SGb 2012 S. 495). Für Angelegenheiten der Knappschaftsversicherung für den Bergbau kann ein eigener Senat gebildet werden. Insoweit wird ein Ermessensspielraum geschaffen. Durch die Verweisung in § 40 Satz 1 SGG auf § 31 Abs. 1 ist aber bereits geregelt worden, dass für Angelegenheiten der Knappschaftsversicherung einschließlich der Unfallversicherung für den Bergbau ein eigener Senat gebildet werden kann. § 40 Satz 3 a. F. traf keine darüber hinausgehende Regelung und konnte daher gestrichen werden (BT-Drs. 17/7217 S. 41). Da jedoch ein entsprechender Bedarf auf Bundesebene immer zu bejahen ist, dürfte in der Praxis diese Gesetzesänderung keinerlei Auswirkungen haben. Die Zahl der Senate bestimmt auch beim Bundessozialgericht nicht das Präsidium, sondern gemäß § 202 SGG i. V. m. § 130 Abs. 1 Satz 2 GVG das zuständige Bundesministerium.

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