Rz. 3

Das Bundessozialgesetz ist gemäß § 38 besetzt mit einem Präsidenten, Vorsitzenden Richtern, weiteren Berufsrichtern und ehrenamtlichen Richtern. Da ein ständiger Vertreter des Präsidenten bestellt ist, führt er (sie) die Amtsbezeichnung Vizepräsident(in). Die Besetzung eines Revisionsgerichts mit ehrenamtlichen Richtern kennt neben dem SGG nur noch das ArbGG. Sie ist erfolgt, um die besondere Sachkunde der ehrenamtlichen Richter dieser Gerichtsbarkeit auch in die Revisionsentscheidungen einfließen zu lassen. Anders als bei den anderen Gerichten in der Sozialgerichtsbarkeit nennt § 38 für die Mitwirkung als Berufsrichter – wie bei den anderen obersten Gerichtshöfen – eine (Mindest-)Altersgrenze von 35 Jahren. Damit soll sichergestellt werden, dass die am Revisionsgericht tätigen Berufsrichter über eine ausreichende Lebenserfahrung verfügen. Den Vorsitz in den Senaten führen der Präsident, der Vizepräsident und die Vorsitzenden Richter; hinsichtlich der Vertretung gelten die Vorschriften des GVG. Abgeordnete Richter dürfen beim BSG nicht tätig sein. Die am BSG tätigen wissenschaftlichen Hilfskräfte (sog. Vorberichterstatter) gehören nicht zur zwingenden Besetzung des Gerichts. Zwar wird man in der Praxis ohne diese wissenschaftlichen Hilfskräfte – wie an allen anderen obersten Bundesgerichten – nicht auskommen, jedoch üben sie keine richterliche Tätigkeit aus, wobei ihr Einfluss auf die Entscheidungen der Senate nicht als unerheblich eingestuft werden sollte. Soweit ein Spruchkörper des BSG (Senat oder großer Senat) von einer Entscheidung eines anderen obersten Gerichtshofes oder des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht, hat er durch Beschluss das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes einzuholen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge