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Das SGG schreibt zwingend vor, dass an den Landessozialgerichten Vorsitzende Richter tätig sind. Die Vorsitzenden Richter sind neben dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten die Vorsitzenden der gemäß §§ 31, 33 zu bildenden Fachsenate. Die Anzahl der Spruchkörper ist von der Zahl der Berufsrichter unabhängig und wird von der Gerichts- oder Justizverwaltung – nicht vom Präsidium – bestimmt. Das Präsidium ist insoweit ausschließlich für die Besetzung der (bestehenden) Spruchkörper zuständig. Nur soweit bei einem kleinen Landessozialgericht der Vorsitz in allen Senaten vom Präsidenten oder Vizepräsidenten wahrgenommen werden kann, was in der Praxis nur in äußerst seltenen Fällen möglich sein wird, kann von der Bestellung von Vorsitzenden Richtern abgesehen werden. Ansonsten müssen für Vorsitzende Richter entsprechende Planstellen geschaffen und besetzt werden. Die Vorsitzenden Richter haben gegenüber den übrigen Berufsrichtern eine herausgehobene Stellung, die allerdings durch das Gesetz zur Stärkung der Unabhängigkeit der Richter und der Gerichte v. 22.12.1999 (BGBl. I S. 2598) geschmälert worden ist. Den Vorsitzenden Richtern obliegen im Wesentlichen die folgenden Aufgaben: Leitung der mündlichen Verhandlung (§ 153 Abs. 1, § 112); Bewirken der Stellung sachdienlicher Anträge, Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen, Leitung der Beratung (§ 153 Abs. 1, § 61 Abs. 2 i. V. m. § 194 GVG); Ausübung der sitzungspolizeilichen Befugnisse (§ 61 i. V. m. §§ 176 bis 179 GVG); Entscheidungen gemäß § 199 Abs. 2 und 3 und primär Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsprechung des Senats mit Ausübung einer richtungsgebenden (zulässigen) Einflussnahme. Dies ist insbesondere dann nicht (mehr) möglich, wenn ständig ein Vertreter tätig wird, so dass in solchen Fällen der Senat nicht ordnungsgemäß besetzt sein kann (BGH, Beschluss v. 11.7.1985, VII ZB 6/85). § 121 Abs. 4 ZPO findet im sozialgerichtlichen Verfahren keine Anwendung, da § 73a Abs. 1 Satz 2 insoweit lex specialis. Danach bestimmt das Gericht, nicht der Vorsitzende den beizuordnenden Rechtsanwalt.

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