Rz. 4

Hinsichtlich der sonstigen Voraussetzungen für die Berufung zum ehrenamtlichen Richter bestimmt § 35, dass diese identisch sind mit den Voraussetzungen für die Berufung zum ehrenamtlichen Richter an einem Sozialgericht (§ 35 Abs. 1 Satz 2). Dies gilt auch für die Entscheidungen über die Berechtigung zur Ablehnung des Amtes, die Entlassung aus dem Amt (§ 18 Abs. 4), die Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes (§ 21) sowie die Entbindung oder Enthebung vom Amt (§ 22 Abs. 2). Diese Entscheidungen hat ein vom Präsidium im Geschäftsverteilungsplan für das Geschäftsjahr im Voraus bestimmter Senat zu treffen.

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