Rz. 2

In § 35 Abs. 1 Satz 1 HS 1 wird zwingend vorgeschrieben, dass der an das Landessozialgericht berufene ehrenamtliche Richter das 30. Lebensjahr vollendet haben muss, während für eine Berufung an ein Sozialgericht die Vollendung des 25. Lebensjahres ausreicht (§ 16). Zu der Frage, zu welchem Zeitpunkt das 30. Lebensjahr vollendet sein muss (Berufung, Beginn der Amtsperiode, erste Mitwirkung), wird auf die Kommentierung zu § 16 verwiesen. Durch die zwingende Bestimmung des Lebensalters (sowie die nicht zwingende Bestimmung einer vorherigen Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter beim Sozialgericht) soll sichergestellt werden, dass beim Landessozialgericht nur ehrenamtliche Richter mitwirken, die über entsprechende (Lebens-)Erfahrung verfügen. Das SGG nennt für die Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter ausschließlich ein jeweiliges Mindestalter, jedoch kein Höchstalter (anders § 33 Nr. 2 GVG: 70 Jahre), sodass die Amtsausübung durch das Lebensalter nicht begrenzt wird. Jedoch sollte insbesondere bei ehrenamtlichen Richtern mit hohem Lebensalter regelmäßig geprüft werden, ob sie noch in der Lage sind, dieses Amt auszuüben. Die Mitwirkung eines fehlerhaft berufenen ehrenamtlichen Richters an einer Entscheidung stellt keinen Verfahrensmangel dar. Zwar ist die Berufung zum ehrenamtlichen Richter fehlerhaft und der ehrenamtliche Richter von seinem Amt zu entbinden, jedoch bestimmt § 22 Abs. 1 Satz 4 ausdrücklich, dass bei einer Mitwirkung kein die Zurückverweisung oder Revision begründender Verfahrensmangel geben ist.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge