2.5.1 Geldvollstreckung

 

Rz. 11

Die zuständige Vollstreckungsbehörde entscheidet nach Eingang der Vollstreckungsanordnung über den konkreten Beginn, die Art und Weise und das Ende der Zwangsvollstreckung. Ausführendes Organ der Vollstreckungsbehörde ist – anstelle des Gerichtsvollziehers - der Vollziehungsbeamte. Über § 5 Abs. 1 VwVG sind die Vollstreckungsvorschriften der Abgabenordnung erfasst, also die Sachpfändung (§ 281 ff. AO), die Vollstreckung in Forderungen u.Ä. (§§ 309 ff. AO), die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen (§ 284 Abs. 1 AO) und die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen (§ 322 AO).

2.5.2 Handlungsvollstreckung

 

Rz. 12

Das nach der o. g. Erwägung zuständige Sozialgericht kann in Anwendung der §§ 9 ff. VwVG auf Antrag die Herausgabevollstreckung betreiben und Handlungen, Duldungen und Unterlassungen erzwingen. Die Herausgabevollstreckung ist mangels spezieller Regelungen unter § 12 VwVG zu fassen, ist also ein Fall des unmittelbaren Zwangs in Gestalt der Wegnahme. Die übrigen Zwangsmittel sind die Ersatzvornahme (§ 10 VwVG) und das Zwangsgeld bei unvertretbaren Handlungen sowie bei Duldungen und Unterlassungen (§ 11 VwVG). Die Differenzierung zwischen Zwangsgeld und Ordnungsgeld entsprechend §§ 888, 890 ZPO kennt das VwVG nicht. Anders als in § 201 kommt bei uneinbringlichem Zwangsgeld auch Ersatzzwangshaft in Betracht (§ 16 VwVG).

 

Rz. 13

Im Falle einer vertretbaren Handlung kommt in aller Regel die Ersatzvornahme zur Anwendung (§ 10 VwVG), wenngleich bei Untunlichkeit dieses Zwangsmittels auch Zwangsgeld eingesetzt werden kann (§ 11 Abs. 1 Satz 2 VwVG). Im Gegensatz zu § 887 ZPO wird nach § 10 VwVG i. d. R. nicht der Gläubiger zur Ersatzvornahme gegen Kostenerstattung durch den Schuldner ermächtigt. Denn dies würde im Ergebnis einer Eigenvollstreckung der Behörde entsprechen, die § 200 bei gerichtlichen Titeln gerade nicht vorsieht. Vielmehr beauftragt das Gericht nach erfolgloser Androhung des Zwangsmittels einen Dritten mit der Ersatzvornahme. Die Kosten der Ersatzvornahme werden üblicherweise zunächst vom Schuldner beigetrieben. Sie werden mit der Androhung des Zwangsmittels im Beschluss bereits vorläufig festgesetzt, § 13 Abs. 4 Satz 1 VwVG. Der Zeitpunkt, zu dem die Kosten beigetrieben werden können, ist streitig (siehe Engelhardt/App, VwVG/VwZG, 9. Aufl., § 10 Rn. 14 m. w. N. zum Meinungsstand). Für die Beitreibung dieser Kosten als selbständige öffentlich-rechtliche Schuld kommen die §§ 1 bis 5 VwVG zur Anwendung (siehe Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 169 Rn. 73). Das Sozialgericht besitzt hierbei als Vollstreckungsgericht die Vollstreckungskompetenz und tritt an die Stelle der in § 4 VwVG normierten Vollstreckungsbehörden. Die Vollstreckung erfolgt dann nach den Regeln der AO, auf die § 5 Abs. 1 VwVG verweist (siehe hierzu Wettlaufer, S. 274).

 

Rz. 14

Alle Zwangsmittel sind nach § 13 VwVG unter Fristsetzung anzudrohen. Die Festsetzung des Zwangsmittels erfolgt nach § 14 VwVG nach Fristablauf; sie kann wiederholt erfolgen.

 

Rz. 15

Das Sozialgericht kann sich bei der Vollstreckung auch Vollstreckungshelfern bedienen. Dies ergibt sich aus allgemeinen Amtshilfegrundsätzen, auch ohne dass das SGG eine dem § 169 Abs. 1 Satz 2 VwGO entsprechende Regelung enthält. Insbesondere können die Wegnahme, die Zwangsgeldbeitreibung und die Vollstreckung der Kosten für die Ersatzvornahme durch den Vollziehungsbeamten der Gerichtskasse im Außendienst erfolgen (siehe hierzu Wettlaufer, S. 257).

 

Rz. 16

Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind vom Schuldner zu tragen, §§ 198 Abs. 1, 788 Abs. 1 Satz 1, 1. Teilsatz ZPO. Welche Kosten im Zwangsvollstreckungsverfahren - neben den etwaigen Anwaltsgebühren - anfallen, regelt für die Vollstreckung nach § 200 einheitlich die Vorschrift des § 19 VwVG, die ihrerseits auf die entsprechenden Regelungen der Abgabenordnung verweist (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, § 200 Rn. 3e).

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