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Dem sozialgerichtlichen Vollstreckungsrecht nach §§ 198 bis 201 wird wenig praktische Bedeutung beigemessen. Gegen Privatpersonen gerichtete Leistungsbescheide der sozialrechtlichen "öffentlichen Hand" sind nach § 66 SGB X zu vollstrecken (BSG, Urteil v. 10.8.1995, 11 RAr 91/94, BSGE 76, 233). Die Vollstreckung durch Privatpersonen gegen die öffentliche Hand wird im Regelfall nicht als erforderlich erachtet, da letztere die im gerichtlichen Verfahren titulierte Leistungspflicht in der Regel befolgt. Die gerichtliche Praxis zeigt allerdings in letzter Zeit häufiger, dass solche Leistungsverpflichtungen nicht, nicht rechtzeitig oder nur unzureichend umgesetzt werden. Das Gebot des effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG zwingt in diesen Fällen zu einer effektiven Anwendung des vollstreckungsrechtlichen Instrumentariums, um insbesondere die Erbringung existenzsichernder Leistungen sicherzustellen. Gewöhnlich führt bereits die Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens zur Leistungserbringung. Auch in diesen Fällen muss allerdings in kostenrechtlicher Hinsicht Klarheit bestehen, ob die Einleitung des konkreten Zwangsvollstreckungsverfahrens zulässig war. Dies setzt ein für den Rechtsanwender konsistentes und nachvollziehbares Vollstreckungssystem voraus. Die §§ 198 bis 201 erweisen sich insoweit als wenig geeignet, da sie weitgehend mit Verweisungen arbeiten. Nur in Teilen lässt sich ein konsistentes System herausarbeiten.

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