Rz. 3

Die Entscheidung über die Niederschlagung steht im Ermessen der Leitung des Gerichts – Präsident, Direktor und aufsichtsführende Richter –, bei dem die Pauschgebühr angefallen ist. Bei der Entscheidung handelt es sich um einen Justizverwaltungsakt. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann in entsprechender Anwendung des § 30a Abs. 1 Satz 3 EGGVG ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden (a. A. entsprechende Anwendung der §§ 21, 66 GKG). Das Gericht kann den Verwaltungsakt nur dahingehend überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten worden sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Zuständig ist das Sozialgericht des ersten Rechtszugs. Die Entscheidung des Gerichts ergeht durch Beschluss, der zugestellt (§ 63) werden muss. Eine Pauschgebühr fällt in dem Verfahren nicht an. Rechtsmittel ist die Beschwerde (§ 172).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge