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Die Vorschrift gilt, wenn mehrere Gebührenpflichtige nach § 184 an einer Streitsache beteiligt sind. Sie regelt die Gebührenverteilung unter mehreren Gebührenschuldner. Die Neufassung des § 187 durch das 6. SGGÄndG v. 17.8.2001 (BGBl. I S. 2144), gültig ab dem 2.1.2001, soll sicherstellen, dass alle Gebührenpflichtigen erfasst werden (BT-Drs. 14/5943 S. 28).

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