Rz. 1

Die Vorschrift regelt abschließend die Ermäßigungstatbestände. Die in der Verordnung der Bundesregierung über die Höhe der von Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts gemäß § 184 zu entrichtende Gebühr v. 31.3.1955 vorgesehenen Ermäßigungstatbestände sind durch das 6. SGGÄndG v. 17.8.2001 (BGBl. I S. 2144) ersatzlos weggefallen. Zweck des § 186 ist es, durch die Ermäßigung oder den Wegfall der Pauschgebühr die Bereitschaft des Gebührenpflichtigen zu fördern, eine aussichtslose Rechtsverfolgung aufzugeben und damit die Gerichte zu entlasten. Die Erledigung ohne Urteil soll gefördert werden.

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