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Die Einleitung des Wiederaufnahmeverfahrens ist abhängig von einem Antrag, der bei einem nach § 179 Abs. 1 SGG i. V. m. § 584 ZPO für die Wiederaufnahme des Verfahrens zuständigen Gericht zu stellen ist (§ 180 Abs. 3 Satz 1).

Antragsberechtigt ist, wer durch einen Verwaltungsakt oder ein Urteil beschwert ist.

Bei einem positiven Konflikt nach § 181 Abs. 1 Nr. 1 sind der Versicherungsträger und das Land (§ 180 Abs. 2) antragsberechtigt. Bei einem negativen Konflikt nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 ist der Leistungsberechtigte antragsberechtigt.

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