Rz. 5

Bei einem negativen Konflikt müssen zwei oder mehrere Versicherungsträger oder ein oder mehrere Versicherungsträger und ein Land als Träger des sozialen Entschädigungsrechts jeweils unter Hinweis auf die Leistungspflicht des anderen denselben Anspruch durch Verwaltungsakt abgelehnt haben oder eine entsprechende Leistungsklage ist rechtskräftig abgewiesen worden, weil der andere Leistungsträger verpflichtet sei (BSG, Urteil v. 7.3.1979, 9 S 3/78).

 

Rz. 6

Das abweisende Urteil muss rechtskräftig, der ablehnende Verwaltungsakt muss unanfechtbar sein. Aus den Begründungen der Entscheidungen (Urteil/Verwaltungsakt) muss sich ergeben, dass der Anspruch des Berechtigten wegen fehlender Zuständigkeit des in Anspruch genommenen Versicherungsträgers oder des Landes verneint wird. Wird die Ablehnung des Anspruchs auf andere Gründe als die fehlende Passivlegitimation gestützt, steht dem Berechtigten nur der Weg des Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X offen.

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