Rz. 9

Über die Abberufung aus dem Amt (§ 18 Abs. 2) oder die Entlassung aus dem Amt (§ 18 Abs. 3) entscheidet nicht die nach Landesrecht für die Berufung zuständige Stelle, sondern der durch das Präsidium im Geschäftsverteilungsplan bestimmte Spruchkörper, da es um das Recht auf den gesetzlichen Richter geht und darüber nur die Judikative und nicht die Exekutive entscheiden kann. Die Entscheidung erfolgt durch Beschluss ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter. Sie kann nicht mit Rechtsbehelfen nach dem SGG angefochten werden. Sie kann auch nicht inzidenter dadurch zur Überprüfung gestellt werden, dass die ordnungsgemäße Besetzung des Spruchkörpers gerügt wird. Die Besetzungsrüge ist insoweit ausgeschlossen (BVerwG, Urteil v. 14.3.1963, III C 108/61).

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