Rz. 7

Die Geltendmachung eines Ablehnungsgrundes ist eine Willenserklärung (Antrag), die formfrei erfolgen kann. Sie hat jedoch innerhalb der gesetzlichen Ausschlussfrist gemäß § 18 Abs. 2 (2 Wochen nach Zugang der Berufung) zu erfolgen. Die Bestimmung dieser relativ kurzen Frist war erforderlich, um die ordnungsgemäße Sitzungstätigkeit nicht zu beeinträchtigen. Deshalb ist der ehrenamtliche Richter mit seiner Berufung über die Ablehnungsmöglichkeiten und insbesondere die Frist gemäß § 18 Abs. 2 zu belehren. Der Lauf der Frist beginnt erst mit ordnungsgemäßer Belehrung (Schmidt, in: Hennig, SGG, § 18 Rz. 10; a. A. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, § 18 Rz. 4). Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67) ist möglich (a. A. Schmidt, a. a. O., Rz. 4). Ebenso ist § 66 zumindest entsprechend bei unterbliebener, unvollständiger oder falscher Belehrung anzuwenden, da es sich bei der Berufung um einen hoheitlichen Akt mit erheblichen Eingriffen gegenüber dem ehrenamtlichen Richter handelt (z. B. Verpflichtung zur Teilnahme an Sitzungen, Ordnungsmittel). Die Gründe sind – soweit sie nicht gerichtsbekannt sind – glaubhaft zu machen. Dies geschieht durch Vorlage entsprechender Urkunden oder eidesstattlicher Versicherungen.

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