Rz. 8

Die Erinnerung ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (§ 178 Satz 2 i. V. m. § 173), nach Maßgabe des § 65a auch mittels elektronischer Dokumente, bei dem einzulegen, der die Entscheidung erlassen hat. Soweit in der Vergangenheit strittig war, ob die Erinnerung – fristwahrend – auch beim Gericht eingelegt werden kann, ist die Rechtsfrage durch das 6. SGGÄndG v. 17.8.2001 (BGBl. I S. 2150) geklärt. Denn mit Wirkung zum 2.1.2002 ist § 173 durch einen Satz 3 dahin erweitert worden, dass die Beschwerde nunmehr auch beim LSG eingelegt werden kann. Infolge der Bezugnahme in § 178 Satz 2 bedeutet dies, das auch die Erinnerung – fristwahrend – beim Erinnerungsgericht eingelegt werden kann. Eine Abhilfe im Erinnerungsverfahren ist nicht (mehr) vorgesehen. § 174 ist durch das SGGArbGGÄndG v. 26.3.2008 (BGBl. I S. 444) ab dem 1.4.2008 gestrichen.

 

Rz. 9

Die Erinnerungsfrist beläuft sich auf einen Monat und ist lediglich im Fall des § 181 GVG auf eine Woche abgekürzt. Hinsichtlich der Frist gelten die allgemeinen Grundsätze (vgl. hierzu die Kommentierung zu § 64). Für die Rechtsbehelfsbelehrung vgl. § 66. Wiedereinsetzung ist nach Maßgabe des § 67 möglich.

 

Rz. 10

Eine Anschlusserinnerung ist statthaft (LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss v. 17.7.2008, L 6 B 93/07; SG Stade, Beschluss v. 1.12.2011, S 34 SF 39/11 E; SG Freiburg, Beschluss v. 7.1.1989, S 11 KoB 32/88; Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 9. Aufl. 2008, § 178 Rn. 3; a. A. VG Neustadt, Beschluss v. 30.6.2003, 2 L 2511/02, NVwZ-RR 2004 S. 160).

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