Rz. 8

Das Beschwerdegericht kann und muss ggf. Ermittlungen durchführen, um den Sachverhalt aufzuklären. Umstritten ist, ob das Beschwerdegericht eine förmliche Beweisaufnahme (§ 118) durchführen muss oder sich mit formlosen Ermittlungen ("Freibeweis") begnügen kann. Hierfür spricht, dass die das Beschwerdeverfahren regelnden Vorschriften keine unmittelbare oder auch nur mittelbare Bezugnahme auf § 118 enthalten. Diese Vorschrift könnte daher allenfalls analog angewandt werden; abgesehen davon, dass schon zweifelhaft ist, ob eine planwidrige Lücke besteht, ist auch kein Bedarf vorhanden. Die Beschwerde ist ein Mittel zur Anfechtung weniger wichtiger Entscheidungen. Dies legt es nahe, auch die förmlichen Anforderungen an das Beschwerdeverfahren jedenfalls nicht verschärfend zu interpretieren und den Freibeweis im Beschwerdeverfahren zuzulassen (so im Ergebnis auch Zeihe, SGG, § 176 Rn. 4b; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 70. Aufl. 2012, Einführung zu § 284 Rn. 9; Haueisen, NJW 1969 S. 1049 ff.; BGH, Beschluss v. 28.11.2007, XII ZB 217/05, NJW 2008 S. 1533; Knauer/Wolf, NJW 2004 S. 2862; a.A Leitherer, SGG, § 176 Rn. 2; Rohwer-Kahlmann, SGG, VII/2003, § 176 Rn. 4). Allerdings muss auch das Freibeweisverfahren dem Gebot bestmöglicher Sachaufklärung genügen (BVerfG, Beschluss v. 28.9.2010, 2 BvR 1081/10, juris).

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