Rz. 8

Die Beschwerde ist schriftlich (vgl. hierzu Kommentierung zu § 151 Rz. 9 ff.) oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzureichen; in der mündlichen Verhandlung kann sie zu Protokoll gegeben werden. Das Schriftformerfordernis für die Einlegung von Rechtsmitteln ist vom Gesetzgeber aus Gründen der Rechtssicherheit vorgesehen worden. Es muss feststehen, dass das Schriftstück mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist. In der Rechtsprechung sind Ausnahmen von der eigenhändigen Unterschrift zugelassen worden, wenn auf andere Weise gewährleistet ist, dass dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung und die Person, von der sie ausgeht, zuverlässig entnommen werden kann, und wenn ferner feststeht, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist. Dem Schrifterfordernis ist daher dann genügt, wenn sich trotz Fehlens der Unterschrift aus anderen Umständen Authentizität und Prozessführungswille ergeben, z. B. mittels Ankündigungsschreiben und Beifügen einer unterschriebenen Originalvollmacht (LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 17.12.2007, L 7 AS 5125/07 ER-B, FEVS 59 S. 312; LSG NRW, Beschluss v. 10.4.2000, L 10 B 1/00 VG; vgl. auch Kommentierung zu § 151 Rz. 12 ff.). Ist nicht feststellbar, dass das Schreiben mit Wissen und Willen des Beschwerdeführers an das Gericht übermittelt wurde und ist es auch auf Nachfrage des Gerichts nicht von ihm autorisiert worden, so ist die Beschwerde unzulässig und damit zu verwerfen (vgl. Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 7.10.2009, L 5 AS 118/09 B ER).

 

Rz. 8a

Die Übermittlung eines elektronischen Dokuments genügt solange nicht der gesetzlichen Schriftform, als dieses für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich durch Rechtsverordnung der Bundes- oder Landesregierung noch nicht zugelassen worden ist (hierzu § 65a). Eine weder mit einer eingescannten Unterschrift noch mit einer qualifizierten Signatur versehene E-Mail, durch welche die Beschwerde eingelegt worden ist, gibt weder den Inhalt der Erklärung noch die ausstellende Person zuverlässig wieder. Damit entspricht sie dem gesetzlichen Erfordernis nicht (LSG NRW, Beschluss v. 4.5.2011, L 19 AS 702/11 B ER; Beschluss v. 26.10.2009, L 19 B 301/09 AS ER).

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