Rz. 3

Zulässig ist die Revision, wenn sie statthaft ist und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen vorliegen. Statthaft ist die Revision, wenn sie gegen die angefochtene Entscheidung vorgesehen ist und das LSG oder BSG, bzw. im Fall einer Sprungrevision das SG, sie zugelassen hat. Auch an eine fehlerhafte Zulassung der (Sprung)Revision ist das BSG gebunden (vgl. BSG, Urteil v. 9.2.2011, B 6 KA 3/10). Hat ein LSG die Revision in seinem Urteil ausdrücklich nicht zugelassen und liegt auch ein die Revision zulassender Beschluss des BSG (§ 160a Abs. 4 Satz 2) nicht vor, ist die Revision nicht statthaft und muss deswegen gemäß § 169 als unzulässig verworfen werden (vgl. BSG, Urteil v. 29.2.1988, 3/8 RK 35/87, für den Fall der gleichzeitigen Einlegung von Revision und Nichtzulassungsbeschwerde).

 

Rz. 4

Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Revision sind das Vorliegen der allgemeinen Prozessvoraussetzungen wie die Beteiligten- und Prozessfähigkeit, die Beschwer des Revisionsführers sowie die fristgerechte Einlegung und Begründung der Revision. Ist Kläger nicht eine Behörde oder eine öffentlich-rechtliche Körperschaft oder Anstalt, muss die Revisionsschrift von einem gemäß § 73 Abs. 4 vor dem Bundessozialgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Die Revision ist als unzulässig zu verwerfen, wenn ein unvertretener Kläger persönlich die Revision eingelegt und trotz Aufklärung durch das erkennende Gericht die Revisionseinlegung nicht in ordnungsmäßiger Form nachgeholt hat.

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