Rz. 13

Voraussetzung für die Anwendung des Abs. 2 Satz 2 ist, dass die zum Zwecke der Rechtsberatung und Prozessführung gegründete juristische Person wirtschaftlich gesehen ein 100 %-iges Tochterunternehmen der Vereinigung ist; die Vereinigung (also der DGB) soll sich nicht dritter Unternehmungen bedienen können, die wirtschaftlich gesehen der Vereinigung nicht zuzurechnen sind. Der Begriff "wirtschaftliches Eigentum" ist in Anlehnung an § 39 Abgabenordnung gewählt worden und soll nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 13/11035 S. 40 f.) klarstellen, dass die Vereinigung die Anteile – rechtlich gesehen mittelbar – über einen Treuhänder halten kann. Voraussetzung ist ferner, dass die zur Rechtsberatung und Prozessvertretung gegründete juristische Person ausschließlich diese Aufgabe wahrnimmt. Die Haftungsregelung soll sicherstellen, dass die Vereinigung selbst und nicht nur die – nach Gesellschaftsrecht zum Teil nur sehr beschränkt haftende – juristische Person für schadensersatzrechtliche Konsequenzen aus Rechtsberatung und Prozessvertretung einzustehen hat (BT-Drs. 13/11035 S. 40 f.).

 

Rz. 14

Bevollmächtigte, die nach § 166 Abs. 2 für einen Verband auftreten, müssen bei Ablauf der Beschwerdefrist kraft Satzung oder schriftlicher Vollmacht legitimiert sein (BSG, Beschluss v. 7.5.1997, 12 BK 2/97). Die von einem Unterbevollmächtigten, der nicht kraft Satzung oder persönlicher Vollmacht zur Prozessvertretung befugt ist, eingelegte Revision ist unzulässig; sie ist gemäß § 169 zu verwerfen (BSG, Beschluss v. 13.5.1982, 10 RKg 20/81).

Ist der als Verbandsvertreter gemäß § 166 Abs. 2 Satz 1 handelnde Prozessbevollmächtigte von dem Verband nicht wirksam zur Prozessvertretung befugt worden, bleibt die von ihm eingelegte Revision auch dann unzulässig, wenn er erst nach Ablauf der Revisionsfrist zu erkennen gibt, dass er (auch) Rechtsanwalt ist (BSG, Beschluss v. 27.3.1991, 7 RAr 126/88, Breithaupt 1992 S. 82; dagegen Zeihe, § 166 Rn. 12d).

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