Rz. 28

Ist Revision form- und fristgerecht eingelegt und hinreichend begründet worden, überprüft das BSG das angefochtene Urteil im Rahmen der Anträge in materieller Hinsicht umfassend. Durch Rügen ist es insoweit nicht gebunden. Verfahrensverstöße werden, soweit sie nicht die von Amts wegen zu prüfende Sachurteilsvoraussetzungen betreffen, hingegen grundsätzlich nur auf Rüge hin geprüft. Sie müssen bis zum Ablauf der Begründungsfrist erhoben sein. Die unzulänglich begründete Revision wird verworfen (§ 169).

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