Rz. 18

Die Sprungrevision zulassen kann nur das SG. Das LSG ist hierzu nicht befugt. Das SG entscheidet in der Besetzung mit ehrenamtlichen Richtern (vgl. BSG, Beschluss v. 18.11.1980, GS 3/79). Fehlt die Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter bei einer Entscheidung über den Antrag auf nachträgliche Zulassung der Sprungrevision, so ist zwar der Beschluss fehlerhaft zustande gekommen, aber dennoch wirksam (vgl. BSG, Urteil v. 23.3.2011, B 6 KA 11/10 R; BSG, Urteil v. 16.3.2006, B 4 RA 59/04 R). Der Beschluss bedarf keiner Begründung. Er ist allen Beteiligten zuzustellen. Ein Rechtsmittel ist nicht gegeben (§ 161 Abs. 2 Satz 3). Nach § 161 Abs. 2 Satz 2 ist das BSG an die Zulassung der Sprungrevision durch das SG gebunden. Dies gilt auch, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung nicht gegeben waren, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch Divergenz vorliegt oder keine wirksame Zustimmung vorlag. Die Bindungswirkung setzt lediglich eine an sich rechtsmittelfähige Entscheidung voraus. Sie besteht damit selbst in Fällen gesetzeswidriger Zulassung, wenn also z. B. Zulassungsgründe nicht gegeben sind, die Zulassungsentscheidung verfahrensfehlerhaft zustande gekommen ist (vgl. BSG, Urteil v. 18.11.1980, GS 3/79) oder für den Fall, dass die Zustimmung des Rechtsmittelgegners vor der Beschlussfassung durch das SG nicht in der gebotenen Form vorlag. Die Annahme der Bindungswirkung auch bei gesetzwidrigen Zulassungsentscheidungen ergibt sich aus Gründen der Rechtssicherheit sowie des gebotenen Vertrauensschutzes des Rechtsmittelklägers (so die Begründung zum RegEntw eines 4. VwGO-Änderungsgesetzes, BT-Drs. 11/7030, zu § 131 Abs. 4 und § 132 Abs. 3 VwGO). Mit der Zulassungsentscheidung soll Gewissheit darüber bestehen, dass das zugelassene Rechtsmittel statthaft ist.

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