Rz. 4

Im Gegensatz zu § 566 Abs. 1 ZPO (nur Endurteile) sind nach § 161 alle rechtsmittelfähigen Urteile sowie Gerichtsbescheide des SG angreifbar. Letzteres allerdings ist angesichts der in § 105 Abs. 1 Satz 1 formulierten Voraussetzungen für einen Gerichtsbescheid schwer vorstellbar, denn misst das SG einer Rechtssache grundsätzliche Bedeutung bei und lässt es aus diesem Grund in einem Gerichtsbescheid die Sprungrevision zu, wird es sich kaum um eine Sache ohne besondere Schwierigkeiten handeln.

 

Rz. 5

Die Zulassung kann das SG im Urteil oder nachträglich durch Beschluss aussprechen. Die Zulassung im Urteil erfolgt von Amts wegen, die durch Beschluss auf Antrag. Die Zulassung ist auch möglich, wenn die Berufung an sich nach § 144 Abs. 1 nicht statthaft ist (vgl. BSG, Urteil v. 11.12.2007, B 8/9b SO 21/06 R). In der Revisionszulassung durch Urteil liegt zugleich eine Berufungszulassung (vgl. Zeihe, § 161 Rz. 18a). Hat das SG die Sprungrevision zugelassen, steht den Beteiligten ein Wahlrecht zu, ob sie Berufung oder Revision einlegen. Nach Abs. 5 gelten die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners als Verzicht auf die Berufung. Die Berufung wird daher unzulässig, wenn wirksam Sprungrevision eingelegt wird. Die Zulassung der Sprungrevision durch das SG verpflichtet das LSG bei gleichwohl durchgeführtem Berufungsverfahren nicht zur Zulassung der Revision (vgl. BSG, Beschluss v. 15.10.1996, 3 BK 11/96).

Mit der Zulassung der Revision im angefochtenen Urteil des SG und der mit der Zustimmung des Beklagten eingelegten Revision des Klägers ist das Rechtsmittel der Berufung endgültig ausgeschlossen und für alle Beteiligten der Weg in die Revisionsinstanz eröffnet (vgl. BSG, Urteil v. 3.8.1999, B 4 RA 34/99 R). Vom Beigeladenen, dessen Zustimmung zur Beschreitung des Revisionswegs nicht erforderlich ist, muss die dadurch bedingte Schmälerung seiner prozessualen Rechtsstellung hingenommen werden. Sobald die Sache mit der (Sprung-)Revision an das Revisionsgericht gelangt ist, geht die von einem Beigeladenen eingelegte Berufung ins Leere (vgl. BSG, a. a. O.).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge