Rz. 17

Eine Wiedereinsetzung bei Fristversäumnis ist möglich. Wiedereinsetzung kann auch dann gewährt werden, wenn der Revisionskläger zwar die Revisionsschrift rechtzeitig eingereicht, jedoch die Zustimmungserklärung des Gegners zur Einlegung der Sprungrevision erst nach Ablauf der Revisionsfrist vorgelegt hat (vgl. BSG, Urteil v. 2.3.1994, 1 RK 58/93).

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