Rz. 29

Die Zulassung führt zur Statthaftigkeit der Revision. Die Zulässigkeit der Revision ist gesondert zu prüfen. Das BSG ist ungeachtet der Frage, ob zu Recht zugelassen worden ist, an die Zulassung gebunden (§ 160 Abs. 3). Dies gilt auch, wenn die Zulassung auf einem offensichtlichen Gesetzesverstoß beruht (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, § 160 Rz. 26 f. m. w. N.). Diese unbedingte Bindung ist im Interesse der Rechtsmittelklarheit und des Vertrauensschutzes notwendig. Andernfalls besteht die Gefahr, dass der Rechtsmittelkläger das bereits eröffnete Revisionsverfahren wieder verliert und ihm eine hohe Kostenlast droht (vgl. auch Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, § 160 Rz. 26a). Eine Bindung tritt nur dann nicht ein, wenn die Entscheidung des LSG der Art nach nicht zulassungsfähig ist.

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