Rz. 18

Durch das Gesetz v. 30.7.1974 (BGBl. I S. 1625) hat der Gesetzgeber das Revisionsrecht nachhaltig mit Wirkung vom 1.1.1975 geändert. Das zuvor geltende Recht sah die Grundsatz- und Divergenzrevision vor, sofern vom LSG zugelassen, sowie die Verfahrensrevision ohne Zulassung. Das Institut der Nichtzulassungsbeschwerde existierte insoweit noch nicht. Durch die Gesetzesänderung ist die Verfahrensrevision eingeschränkt worden, um der beträchtlichen Belastung des BSG mit Verfahrensrevisionen zu begegnen und dadurch eine verstärkte und schnellere Rechtsprechung des Revisionsgerichts im materiell-rechtlichen Bereich zu ermöglichen. Es sollte der vorrangigen Aufgabe des BSG, Fragen des Sozialrechts von grundsätzlicher Bedeutung zu klären und die Einheitlichkeit der Rechtsanwendung zu sichern, mehr Raum als bisher gegeben werden (vgl. BT-Drs. 7/2024 S. 3). Unter diesem Blickwinkel durfte der Gesetzgeber das BSG als Revisionsgericht durch entsprechende Regelungen entlasten (vgl. BVerfG, Beschluss v. 19.2.1992, 1 BvR 1935/91; vgl. BVerfG, Urteil v. 8.12.1965, 1 BvR 662/65).

Sinn und Zweck der Verfahrensrevision ist es, dem BSG die Möglichkeit einzuräumen, auf eine rechtmäßige Anwendung des Verfahrensrechts hinzuwirken und damit im Ergebnis sicherzustellen, dass den Gesichtspunkten der Gerechtigkeit, der sachlichen Richtigkeit und der Rechtssicherheit im Einzelfall hinreichend Rechnung getragen wird (vgl. BSG, Beschluss v. 21.8.2007, B 3 P 18/07 B).

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