Rz. 13

Die Klärungsbedürftigkeit fehlt dann, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist und/oder wenn sie sich ohne weiteres aus den Rechtsvorschriften und/oder aus der bereits vorliegenden Rechtsprechung klar beantworten lässt (vgl. BSG, Beschluss v. 13.5.1997, 13 BJ 271/96). Eine vom BSG bereits entschiedene Rechtsfrage ist nicht mehr klärungsbedürftig (vgl. BSG, Beschluss v. 10.12.2003, B 6 KA 53/03 B; BSG, Beschluss v. 2.4.2003, B 6 KA 83/02 B). In diesem Sinn ist die Klärungsbedürftigkeit auch dann zu verneinen, wenn die Rechtsfrage zwar noch nicht ausdrücklich entschieden worden ist, für ihre Beantwortung die vorhandene Rechtsprechung jedoch hinreichende Anhaltspunkte gibt (vgl. BSG, Beschluss v. 16.5.2007, B 13 R 97/07 B; BSG, Beschluss v. 31.3.1993, 13 BJ 215/92; BSG, Beschluss v. 21.1.1993, 13 BJ 207/92; vgl. auch Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, Rz. 314). Umso weniger ist eine Rechtsfrage klärungsbedürftig, deren Beantwortung nach den maßgeblichen Rechtsvorschriften bzw. auf der Grundlage der dazu bereits vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung keinem Zweifel unterliegt (vgl. BSG, Beschluss v. 6.11.2002, B 6 KA 43/02 B; BSG, Beschluss v. 27.6.2001, B 6 KA 19/01 B). Sie kann somit keine grundsätzliche Bedeutung mehr haben. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Beantwortung der Frage dennoch aus besonderen Gründen klärungsbedürftig geblieben oder erneut geworden ist, etwa weil eine Rechtsänderung eingetreten oder erhebliche Einwände gegen die Rechtsprechung erhoben werden (vgl. BSG, Beschluss v. 6.3.2007, B 12 KR 100/06 B; BSG, Beschluss v. 30.9.1992, 11 BAr 47/92), denn § 160 Abs. 2 Nr. 1 darf nicht zur Erstarrung der Rechtsprechung führen.

Hat die Entscheidung der Rechtsfrage Auswirkungen auf einen größeren Personenkreis, führt allein dies nicht zur Klärungsbedürftigkeit. Es müssen – wie dargestellt – weitere Voraussetzungen hinzukommen. Auslaufendes oder ausgelaufenes Recht kann in aller Regel keine grundsätzlichen Rechtsfragen mehr aufwerfen (vgl. BSG, Beschluss v. 26.4.2007, B 12 R 15/06 B); etwas anderes gilt nur dann, wenn noch über eine erhebliche Anzahl gleichartiger Streitfälle zu entscheiden ist oder das ausgelaufene Recht als Grundlage für aktuelles revisibles Recht dient (vgl. BSG, Beschluss v. 7.1.2019, B 13 R 273/18 B; Kummer, die Nichtzulassungsbeschwerde, Rz. 347 m. w. N.).

Klärungsbedarf besteht nicht, wenn auf tatsächlichem Gebiet neu vorgetragen wird, denn maßgebend sind allein die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz (vgl. BSG, Beschluss v. 20.8.2007, B 11a AL 159/06 B). Fragen tatsächlicher Art können auch dann nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung führen, wenn die Klärungsbedürftigkeit sog. allgemeiner (genereller) Tatsachen von nicht normativer Qualität geltend gemacht wird (vgl. BSG, Beschluss v. 7.10.2005, B 1 KR 107/04 B). Wird die vom LSG vertretene materiell-rechtliche Auffassung abstrahiert und hieraus für gleichgelagerte Gestaltungen eine über den Einzelfall hinausgehende tatsächliche – nicht rechtliche – Bedeutung hergeleitet, so kann darauf mangels Klärungsbedürftigkeit keine Grundsatzrevision gestützt werden (vgl. BSG, Beschluss v. 5.10.2006, B 12 R 1/06 B). Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung ist nicht ausgeschlossen, wenn für die Entscheidung der aufgeworfenen Rechtsfragen der Sozialrechtsweg nur deshalb gegeben ist, weil eine sachlich unzutreffende, aber bindende Rechtswegverweisung nach § 17a GVG vorliegt (vgl. BVerfG, Beschluss v. 20.5.2008, 1 BvR 1770/05).

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