Rz. 10

Die Grundsatzrevision nach Abs. 2 Nr. 1 setzt eine Rechtsfrage voraus, die in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl. BSG, Beschluss v. 29.11.2006, B 6 KA 23/06 B). Grundsätzliche Bedeutung hat die Rechtssache, wenn es geboten ist, im Interesse der Fortbildung des Rechts oder seiner einheitlichen Auslegung eine klärungsbedürftige Rechtsfrage zum revisiblen Recht zu klären, wenn also die Entscheidung dazu führen kann, dass die Rechtseinheit erhalten bleibt oder die Weiterentwicklung des Rechts gefördert wird (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, § 160 Rz. 6). Nicht ausreichend ist, dass der Rechtsfrage nur in tatsächlicher Hinsicht eine über den zu entscheidenden Fall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. BSG, Beschluss v. 4.4.2018, B 12 KR 97/17 B). Diese Voraussetzungen sind beispielsweise erfüllt, wenn eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage nicht nur den Einzelfall betrifft, sondern – absehbar – für eine Vielzahl von Fällen relevant werden kann, also von der derzeitigen Unsicherheit eine nicht unbeträchtliche Personenzahl betroffen ist oder die tatsächlichen Auswirkungen über den Einzelfall weit hinausgehen (vgl. BSGE 2 S. 129, 132; BSGE 15 S. 17, 19; vgl. auch BGH, NJW 2003 S. 65, 66; BGH, NJW 2003 S. 831 ff.).

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