Rz. 7

Die Revision bedarf der Zulassung. Sie ist nur statthaft, wenn sie vom LSG im Berufungsurteil, auf Nichtzulassungsbeschwerde vom BSG oder als Sprungrevision vom SG zugelassen worden ist. Zulässig ist die Revision, wenn sie statthaft ist, Form und Frist gewahrt sind, die Prozessvoraussetzungen im Übrigen vorliegen und der Revisionskläger beschwert ist. Eine ohne Zulassung eingelegte Revision ist nicht statthaft. Das BSG kann in einem solchen Fall die Revision auch nicht von Amts wegen zulassen oder über die fehlende Zulassung hinwegsehen und die Revision als zulässig behandeln.

Die Zulassungsgründe (Abs. 2) sind vom LSG von Amts wegen zu prüfen. Liegt einer von ihnen vor, muss zugelassen werden. Lässt das LSG die Revision zu, ist das BSG hieran selbst dann gebunden, wenn die Zulassung fehlerhaft war (vgl. BSG, Urteil v. 8.11.2007, B 9/9a SB 3/06 R). Durch die Zulassung wird die Revision statthaft. Sie kann dennoch unzulässig sein, wenn z. B. keine Beschwer gegeben ist oder sie nicht form- oder fristgerecht eingelegt wird. Die Zulassung kann ggf. auch auf einzelne tatsächlich und rechtlich selbständige Teile eines Urteils, hingegen nicht auf einzelne Rechtsfragen beschränkt werden (Teilzulassung). Entsprechendes gilt auch für die Nichtzulassungsbeschwerde und die Einlegung der Revision als solche. Eine dementsprechende Beschränkung der Rechtsmittelzulassung kann sich außer aus der Entscheidungsformel auch aus den Gründen der Entscheidung ergeben. Sofern das angegriffene Urteil auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt ist, kommt eine Zulassung nur in Betracht, wenn für jeden dieser Gründe die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind. Sofern das LSG über mehrere selbständige Streitgegenstände entschieden hat, muss jeweils ein Zulassungsgrund bestehen, andernfalls wird die Revision nur für einen Streitgegenstand zugelassen (vgl. BSG, Urteil v. 21.4.1999, B 5/4 RA 25/97 R). Liegen hinsichtlich der Hauptsache die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 nicht vor, kann lediglich wegen der Kostenentscheidung im Berufungsurteil die Revision nicht zugelassen werden (vgl. BSG, Beschluss v. 8.1.1985, 7 BAr 109/84).

Die Zulassungsgründe sind in § 160 Abs. 2 abschließend aufgeführt. Hiernach ist die Revision nur zuzulassen, wenn

  • die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
  • das angefochtene Urteil von der Rechtsprechung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf diese Abweichung beruht oder
  • bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden.

Eine inhaltliche Unrichtigkeit des Urteils ist demgegenüber kein Revisionszulassungsgrund (vgl. BSG, Beschluss v. 31.10.2007, B 1 KR 112/07 B; BSG, Beschluss v. 19.9.2007, B 1 KR 52/07 B; BSG, Beschluss v. 21.8.2007, B 3 P 18/07 B).

Die Zulassungsgründe binden nicht nur das BSG, sondern auch das LSG und im Fall einer Sprungrevision das SG. Wird die Revision zugelassen, lässt sich hieraus grundsätzlich nichts dafür herleiten, dass sie auch begründet ist. Für die Zulassung sind allein die Zulassungsgründe des § 160 Abs. 2 maßgeblich. Die Erfolgsaussichten sind insoweit irrelevant.

Die Zulassungsgründe müssen spätestens im Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung vorliegen; das ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, in der auch über die Zulassung entschieden wird. Entscheidet das LSG ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem letztmöglich Anträge gestellt werden konnten. Entfallen die Zulassungsgründe später, berührt dies die Zulässigkeit der Revision nicht.

 

Rz. 8

Obwohl § 160 hierzu schweigt, gilt auch für die Zulassung der Revision, dass der Rechtsmittelführer in der Sache beschwert sein muss. Die Zulässigkeit eines jeden Rechtsmittels beurteilt sich u.a. danach, ob der Rechtsmittelführer durch die angefochtene Entscheidung formell beschwert ist. Das ist der Fall, wenn das angefochtene Urteil von dem in dieser Instanz gestellten Sachantrag nachteilig abweicht (vgl. BSG, Urteil v. 3.8.1999, B 4 RA 34/99 R; BSG, Urteil v. 12.2.1997, 9 RVs 1/95; BSG, Urteil v. 29.9.1999, B 6 KA 30/98 R; BGH, NJW 1991 S. 703 m. w. N.). Wird dem Klageantrag mit einer anderen rechtlichen Begründung als von der Partei gewünscht stattgegeben, ist diese nicht beschwert (vgl. BGH, NJW 2002 S. 212). Aber wenn der Kläger insofern obsiegt, als er ein Bescheidungsurteil erstreitet (§ 131 Abs. 3), kann er dennoch beschwert sein, wenn die Rechtsauffassung, die die Behörde nach Vorgabe des Gerichts bei der Neubescheidung zu beachten hat, nicht derjenigen des Klägers entspricht und sich diese Abweichung für ihn negativ auswirkt (vgl. BSG, Urteil v. 28.1.2004, B 6 KA 52/03 R). Zur Beschwer vgl. im Übrigen die Vorbemerkung zu §§ 143 ff.

 

Rz. 9

Mit der Revision angreifbar sind nur Endurteile, Teilurteile, Grundurteile und urteilsersetzende Beschlüsse. Ein Zwischenurteil nach § 130 Abs. 2, das die Berufung für zulässig erklärt, kann nicht selbständig, sondern nur mit dem Endurteil angefochten werden (vgl. BSG, Beschluss...

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