Rz. 1

Die Vorschrift ist seit 1953 unverändert geblieben. Inhaltlich entspricht sie § 128 VwGO. Der mit dem SGGArbGGÄndG v. 26.3.2008 (BGBl. I S. 444) eingefügte § 157a stellt eine Ausnahme zu § 157 Satz 2 dar. Für den Zivilprozess bestimmt § 528 ZPO zwar auch, dass der Rechtsstreit vor dem Berufungsgericht in den durch die Anträge bestimmten Grenzen neu verhandelt wird. Angesichts der abweichenden Verfahrensgrundsätze finden sich in §§ 529, 530 ZPO jedoch Einschränkungen (hierzu Grunsky, NJW 2002 S. 800), so dass diese Vorschriften im SGG-Verfahren nicht anzuwenden sind (Arndt, in: Breitkreuz/Fichte, SGG, 2008, § 157 Rn. 1).

 

Rz. 2

Eine Kontrolle des angefochtenen Urteils auf Rechtsfehler setzt grundsätzlich einen der ersten Instanz gegenüber unverändert bleibenden Sachverhalt voraus. Soweit der Fehler des SG jedoch in der Feststellung des Sachverhalts besteht, muss auch dieser behoben werden können. Die Berufungsinstanz ist daher auch eine zweite Tatsacheninstanz. Der Streitgegenstand des Berufungsverfahrens wird durch die Anträge (§ 123) bestimmt. Innerhalb dieser Grenzen wird die angefochtene Entscheidung – vorbehaltlich der Regelung des § 157a – in vollem Umfang überprüft. Hieraus folgt allerdings nicht, dass zu verhandeln und zu würdigen ist, als habe keine erste Instanz stattgefunden. Vielmehr ist auf der Grundlage des angefochtenen Urteils und der früheren Verhandlung zu verfahren.

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