Rz. 26

Der Senat kann die Entscheidung des Berichterstatters nicht ändern. Dessen Entscheidung ist die des Senats, allerdings in der Besetzung mit einem Richter. Vergleichbares gilt für den Fall, dass der Berichterstatter gegen einen Sachverständigen ein Ordnungsgeld verhängt. Dessen Entscheidung ist endgültig. Der Berichterstatter wird als Vorsitzender tätig (LSG NRW, Beschluss v. 6.10.1977, L 11 V 22/76, Breithaupt 1978 S. 615). Der Senat kann dessen Entscheidung, abgesehen von den Fällen des Abs. 2 Satz 2, nicht ändern (Peters/Sautter/Wolff, SGG, § 155 Rn. 45). Der abweichenden Auffassung des LSG Baden-Württemberg (Beschluss v. 6.3.1974, L 3 An 1191/70, Breithaupt 1974 S. 637) kann nicht gefolgt werden. Hiernach soll gelten: Ordnet ein Richter des LSG, dem nach § 155 die Aufgaben des Vorsitzenden übertragen worden sind, das persönliche Erscheinen eines Beteiligten an, so ist er für die Festsetzung einer Ordnungsstrafe zuständig. Gegen die Straffestsetzung soll nach § 178 analog der Senat angerufen werden können (so LSG Baden-Württemberg a. a. O.). Das trifft nicht zu. Dies würde eine planwidrige Lücke voraussetzen. Eine solche liegt indessen nicht vor. Der Gesetzgeber hat die Entscheidungen des Berichterstatters/Vorsitzenden schon deswegen nicht für anfechtbar erklärt, weil dies der Konzeption des § 155 Abs. 3, 4 und dem Zweck der Regelung, das Verfahren zu beschleunigen, widerspräche (vgl. Peters/Sautter/Wolff, SGG, § 155 Rn. 45). Überdies handelt es sich bei § 178 um einen der analogen Anwendung nicht zugänglichen Ausnahmetatbestand.

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