Rz. 16

Auch hinsichtlich Nr. 4 hat der Gesetzgeber nicht präzise gearbeitet. Einen Streitwert gab es bis zum 1.1.2002 im SGG-Verfahren nicht. Stattdessen hätte es Gegenstandswert heißen müssen. Dieser wurde in den in § 116 Abs. 2 BRAGO angesprochenen Streitverfahren festgesetzt. Allerdings hat das 6. SGGÄndG die Rechtslage ab 2.1.2002 geändert. Seither ist das Gerichtsverfahren nur für die in § 183 genannten Personenkreise kostenfrei. Im Übrigen fallen Gerichtskosten an. Für deren Höhe ist nach § 52 GKG der Streitwert maßgebend. Der Berichterstatter ist sonach im vorbereitenden Verfahren sowohl für die Festsetzung des vorläufigen Streitwerts (§ 63 Abs. l GKG) als auch des endgültigen Streitwerts (§ 63 Abs. 2 GKG) zuständig. Eine Entscheidung ergeht auch dann im "vorbereitenden Verfahren", wenn sich der Rechtsstreit in der Hauptsache in einem vom Berichterstatter durchgeführten Erörterungstermin durch Vergleich erledigt hat; für die Festsetzung des Streitwertes ist dann der im Hauptsacheverfahren bestimmte Berichterstatter (allein) zuständig (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 26.3.1993, L 4 Kr 1200/90, Breithaupt 1993 S. 609). Nicht unter Nr. 4 fällt eine Entscheidung über den Wert des Beschwerdegegenstands nach § 144 Abs. l Satz l (Peters/Sautter/Wolff, SGG, § 155 Rn. 33). Geht es um einen Beschwerde gegen einen Streitwertbeschluss des SG, greift Abs. 2 Nr. 4 nicht, da eine solche Entscheidung nicht im vorbereitenden Verfahren ergeht (LSG NRW, Beschluss v. 17.12.2009, L 11 B 7/09 KA, GesR 2010 S. 99; LSG NRW, Beschluss v. 24.2.2006, L 10 B 21/05 KA, SGb 2006 S. 475; Keller, SGG, § 155 Rn. 9d). Über Beschwerden gegen erstinstanzliche Entscheidungen entscheidet das LSG generell in der Besetzung mit 3 Berufsrichtern (Keller, SGG, § 155 Rn. 9e).

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